342, auch zum Folgenden). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Postsendung am 27. Juli 2015 (Montag) verschickt worden, was entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch kein Indiz dafür darstellt, die damalige Staatsanwaltschaft sei dafür besorgt gewesen, dem Beschwerdeführer möglichst spät den Strafbefehl postalisch zur Kenntnis zu bringen. Mit Blick auf das Versanddatum resp. die Versandzeit der E-Mail an das Amtsblatt (Freitag, 24. Juli 2015, 16.36 Uhr) erstaunt nicht, dass die postalische Sendung den Poststempel von Montag, 27. Juli 2015, getragen hat resp. haben soll.