Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (Freitag) liess die Beschuldigte 10 dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zugehen (Strakten SK 17 269 pag. 305 f.). Gleichentags wurde die Veröffentlichung mittels E-Mail (Zeitpunkt: 16.36 Uhr) im Amtsblatt in Auftrag gegeben (Strakten SK 17 269 pag. 339- 341). Der Beschwerdeführer nahm die postalische Sendung am Donnerstag, 30. Juli 2014, entgegen (Strakten SK 17 269 pag. 342, auch zum Folgenden).