35 nung» durch den Beschwerdeführer erfolgte erst mit Einsprache vom 30. Juli 2015 (Strakten SK 17 269 pag. 344). Eine Veröffentlichung im Amtsblatt durfte demzufolge gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO erfolgen. 14.4.4 Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschuldigten 10 einzig um die Information der Öffentlichkeit gegangen ist und nicht darum, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl zur Kenntnis zu bringen, liegen keine vor. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht.