Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auch insoweit von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in E. 12.6.2-12.6.4 hiervor verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer trotz persönlicher Vorsprache von zwei Beamten bei ihm im Hotel in P.________ (Ort) geweigerte hatte, diese zur Einvernahme auf die Polizeiwache zu begleiten, und er an der Weigerung weiter festhielt, nachdem ihm (u.a.) erklärt worden war, dass sie seine Unterschrift benötigen würden. Der Umstand, dass den Behörden die Postfachadresse in W.______