87 Abs. 2 StPO verlangt werden. Anders als er meint, lag im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls indes keine rechtsgültige Zustelldomizilbezeichnung vor. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auch insoweit von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.