die Beschuldigte 10 im Juli 2015 von einem ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Demzufolge und angesichts der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen der Schweiz und Spanien kein Staatsvertrag existierte, der eine direkte Zustellung erlaubt hätte (das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR, SR 0.351.12] wurde von Spanien erst im Jahr 2018 ratifiziert), durfte vom Beschwerdeführer die Bezeichnung eines Zustelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO verlangt werden.