Strafakten SK 17 269 pag. 13]). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Abklärung im Gemeinderegister, wonach er nicht im Kanton Bern gemeldet sei (auch nicht im Jahr 2015), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft resp. die Beschuldigte 10 im Juli 2015 von einem ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen ist.