14.4.3 Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Strafbehörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt sind, die Mitteilung der betroffenen Person auch auf postalischem Weg zustellt. Weiter lagen im damaligen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO vor. Der Beschwerdeführer war im Juli 2015 nicht anwaltlich vertreten. Bekannt war auch, dass er sich häufig längere Zeit im Ausland aufhält.