87 Abs. 2 StPO nimmt Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aus, wenn staatsvertragliche Vereinbarungen erlauben, dass Mitteilungen direkt zugestellt werden können. 14.4.3 Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Strafbehörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt sind, die Mitteilung der betroffenen Person auch auf postalischem Weg zustellt.