Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Art. 87 Abs. 2 StPO nimmt Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland von der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aus, wenn staatsvertragliche Vereinbarungen erlauben, dass Mitteilungen direkt zugestellt werden können.