34 mutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.