Insoweit sind vorliegend die strafprozessualen Bestimmungen zur Zustellung relevant. Art. 85 Abs.1 und 2 StPO schreiben in Bezug auf die Form von Mitteilungen und Zustellungen vor, dass diese in Schriftform zu erfolgen haben, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Laut Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zu-