Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; BGE 142 IV 65 E. 5.1). 14.4.2 Die Veröffentlichung eines Strafbefehls im Amtsblatt erfüllt grundsätzlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Amtsgeheimnisverletzung. Nach Art. 14 StGB verhält sich indes rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt oder gebietet. Insoweit sind vorliegend die strafprozessualen Bestimmungen zur Zustellung relevant.