Ob die Veröffentlichung hätte gestoppt werden können, sei somit nicht relevant. Abgesehen davon lasse sich mithilfe der Akten nicht prüfen, ob tatsächlich keine Möglichkeit bestanden habe, die Publikation zu stoppen. Der im vorliegenden Verfahren zuständige Staatsanwalt habe nicht abgeklärt, ob die Beschuldigte 10 damals in den Ferien geweilt habe und ob der Redaktionsschluss tatsächlich bereits am 31. Juli 2015, 10.00 Uhr, gewesen sei.