33 Veröffentlichung offenkundig einzig und allein eine Information der Öffentlichkeit. Schliesslich würde eine Zustellung gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO auch ohne Veröffentlichung als erfolgt gelten. Dass die Öffentlichkeit vom Strafbefehl habe erfahren sollen, gehe auch klar aus dem Umstand hervor, dass nach seiner Intervention die Veröffentlichung nicht gestoppt worden sei. Ob die Veröffentlichung hätte gestoppt werden können, sei somit nicht relevant.