(Ort) sei. Weitergehende Abklärungen habe die Staatsanwaltschaft in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht getroffen. Vorliegend würden das Vorgehen und die zeitliche Abfolge zeigen, dass es den Behörden egal gewesen sei, ob er via postalische Zustellung Kenntnis vom Strafbefehl erhalten würde oder nicht. Der Auftrag zur Publikation sei erfolgt, bevor der Strafbefehl versendet worden sei. Bezweckt worden sei mit der