14.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass mit der Publikation des Strafbefehls nicht nur eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, sondern auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verletzt worden sei. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt beruhe auf falschen Feststellungen, stütze sich diese doch wiederum auf das gefälschte Formular «Zustelldomizilbezeichnung» ab. Er habe nie von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Überdies sei den Behörden bestens bekannt gewesen, dass seine Zustelladresse seit über 30 Jahren das Postfach V.________ in W.________ (Ort) sei.