Zum anderen scheide auch eine vorsätzliche Tatbegehung durch Unterlassen aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das von Art. 320 StGB geschützte Rechtsgut nicht betroffen sei, wenn es pflichtwidrig unterlassen werde, eine grundsätzlich erlaubte Information der Öffentlichkeit (durch Publikation des Strafbefehls) zu verhindern. 14.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass mit der Publikation des Strafbefehls nicht nur eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, sondern auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verletzt worden sei.