Obschon die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der erfolgreichen postalischen Zustellung versucht habe, die Publikation noch zu stoppen, sei ihr dies infolge Redaktionsschlusses nicht mehr gelungen. Da die Staatsanwaltschaft umgehend aktiv geworden sei, um die Publikation zu verhindern, und eine Veröffentlichung verhindert worden wäre, wenn sich das Amtsblatt nicht bereits im Druck befunden hätte, zeige zum einen, dass die Publikation nicht im Wissen um das Fehlen der hiervor notwendigen Voraussetzungen in Auftrag gegeben worden sei. Zum anderen scheide auch eine vorsätzliche Tatbegehung durch Unterlassen aus.