Dass die Publikation in Auftrag gegeben worden sei, sei somit in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Auch könne die effektive Publikation nicht auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben zurückgeführt werden. Obschon die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der erfolgreichen postalischen Zustellung versucht habe, die Publikation noch zu stoppen, sei ihr dies infolge Redaktionsschlusses nicht mehr gelungen.