StPO beschriebene Konstellation vorgelegen. Obwohl Art. 88 Abs. 4 StPO eine Publikation für Einstellungsverfügungen und Strafbefehle nicht vorsehe, sei eine solche unter dem Blickwinkel von Art. 320 StGB nicht zu beanstanden. Die Publikation von Strafbefehlen werde den Interessen der beschuldigten Person an einer Kenntnisnahme gerecht, erfolge aus rechtsstaatlichen Überlegungen und sei in der Praxis verbreitet. Dass die Publikation in Auftrag gegeben worden sei, sei somit in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz.