Indes könne der zustellenden Behörde in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt seien, kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn zusammen mit der Publikation ein postalischer Zustellversuch erfolge. Der Beschwerdeführer habe die Bezeichnung eines Zustelldomizils verweigert und gestützt auf die Akten hätten die Behörden davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt keinen Rechtsbeistand hatte, seinen Wohnsitz in Y.________ (Insel) habe. Es habe demzufolge eine in Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO beschriebene Konstellation vorgelegen.