Sie räumte zwar ein, dass es auf den ersten Blick merkwürdig erscheine, dass die Zustellung des Strafbefehls zeitgleich durch Publikation und postalische Zustellung erfolgt sei. Indes könne der zustellenden Behörde in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Publikation erfüllt seien, kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn zusammen mit der Publikation ein postalischer Zustellversuch erfolge.