32 gesandt und zum anderen im Amtsblatt publiziert. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Publikation im Amtsblatt zu Unrecht erfolgt und trotz Intervention auch nicht mehr gestoppt worden sei. 14.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Sie räumte zwar ein, dass es auf den ersten Blick merkwürdig erscheine, dass die Zustellung des Strafbefehls zeitgleich durch Publikation und postalische Zustellung erfolgt sei.