zu Recht auf eine Anklageerhebung verzichtet. Ausführungen zu den Eventualbegründungen der Staatsanwaltschaft (fehlende Täuschungsabsicht im Fall des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einerseits und Verzicht auf Strafverfolgung oder Bestrafung [Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO] andererseits) erübrigen sich ebenso wie die Frage, gegen wen letztlich eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden sollen bzw. ob sich der Beschuldigte 2, indem er das Formular unterzeichnet hat, überhaupt der Falschbeurkundung im Amt hätte strafbar machen können.