Dass die getroffenen Abklärungen inhaltlich falsch sind, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Falschangaben im Sinne des objektiven Tatbestands liegen somit nicht vor. 13.7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» kein strafbares Verhalten ausgemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat somit mit Blick auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO zu Recht auf eine Anklageerhebung verzichtet.