Es stehen sich somit letztlich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1, der sowohl das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» als auch den Anzeigerapport verfasst hat, gegenüber. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten müssen die Aussagen des Beschwerdeführers als deutlich weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten 1 bezeichnet werden. Es darf demnach ohne Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden. Dass die getroffenen Abklärungen inhaltlich falsch sind, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.