Dem Anzeigerapport kann dazu auf S. 3 auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, verzichtet habe und einzig mit dem Regierungsstatthalter habe sprechen wollen (ein Gespräch mit dem stellvertretenden Regierungsstatthalter soll hiernach stattgefunden haben). Der handschriftliche Vermerk des Beschwerdeführers auf der Betretungsermächtigung bestätigt, dass er ein Gespräch mit dem Regierungsstatthalter gewünscht hat, was wiederum für die korrekte Wiedergabe im Anzeigerapport spricht.