Überdies zeigen die unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren, dass er die zwangsweise durchgeführte Kontrolle vom 27. Oktober 2014 nicht akzeptieren konnte (und dies auch heute nicht tut). Dem Anzeigerapport kann dazu auf S. 3 auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, verzichtet habe und einzig mit dem Regierungsstatthalter habe sprechen wollen (ein Gespräch mit dem stellvertretenden Regierungsstatthalter soll hiernach stattgefunden haben).