Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er hätte sich zu keinem Zeitpunkt unkooperativ verhalten. Die Akten lassen darauf schliessen, dass die Situation am 27. Oktober 2014 sehr angespannt gewesen ist. Überdies zeigen die unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren, dass er die zwangsweise durchgeführte Kontrolle vom 27. Oktober 2014 nicht akzeptieren konnte (und dies auch heute nicht tut).