Weshalb der als Polizist vereidigte Beschuldigte 1 wahrheitswidrig angeben sollte, dass die aufgeführten Informationen beim Beschwerdeführer eingeholt worden sind, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Wie bereits mehrfach erwähnt, kannte der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer vor September 2014 nicht persönlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, der Beschuldigte 1 hätte ihn zuvor in irgendeiner Form negativ behandelt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er hätte sich zu keinem Zeitpunkt unkooperativ verhalten.