Es handelt sich somit nicht um die Verbriefung einer (mutmasslich) durchgeführten förmlichen Befragung. Verlangt wird vom Gesetzgeber denn auch nicht, dass entsprechende Informationen nur im Rahmen einer förmlichen Einvernahme – und damit nach erfolgter Belehrung – eingeholt werden dürften. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich notwendigen Informationen mündlich bei der betroffenen Person eingeholt werden. Es fragt sich somit, ob ein solches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat resp. ob ihm die Fragen mündlich vorgetragen worden sind.