13.7 13.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt keine Schädigungsabsicht verlangt (BOOG, in: a.a.O., N. 19 zu Art. 317 StGB). Soweit seine übrigen Einwände betreffend, kann ihm indes nicht gefolgt werden. 13.7.2 Mit dem fraglichen Formular wurde lediglich dokumentiert, dass Abklärungen zu gesundheitlichen und persönlichen Informationen der festgenommenen Person stattgefunden und zu welchem Ergebnis diese geführt haben. Es handelt sich somit nicht um die Verbriefung einer (mutmasslich) durchgeführten förmlichen Befragung.