Indem der Beschuldigte 2 das Formular unterzeichnet und damit den polizeilichen Gewahrsam genehmigt habe, habe er auch die Richtigkeit der Angaben bestätigt, womit ohne Weiteres eine Urkundenfälschung im Amt vorliegen dürfte. Jedenfalls müsse ein Entscheid über die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens einem Richter vorbehalten bleiben.