kein persönliches Gespräch stattgefunden habe und somit keine entsprechenden Abklärungen getroffen worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Würdigung der festgehaltenen Antworten. Ohnehin stimme nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Angaben verweigert worden wären. Im Gegenteil sei ihm vollumfänglich das rechtliche Gehör verweigert worden, obwohl er unbedingt habe angehört werden wollen. Indem der Beschuldigte 2 das Formular unterzeichnet und damit den polizeilichen Gewahrsam genehmigt habe, habe er auch die Richtigkeit der Angaben bestätigt, womit ohne Weiteres eine Urkundenfälschung im Amt vorliegen dürfte.