Da er nicht Verfasser des fraglichen Dokuments gewesen sei, scheide der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt soweit ihn betreffend aus. Seine Unterschrift stelle lediglich einen Genehmigungsvermerk dar und nicht etwa eine Bestätigung des Inhalts der getroffenen Abklärungen. Weiter lasse der Inhalt des Formulars darauf schliessen, dass die Abklärungen zu wichtigen medizinischen und persönlichen Daten des Beschwerdeführers tatsächlich getroffen worden seien, seien diese doch differenziert ausgefallen.