Dies lasse sich bereits daraus erkennen, dass die Antworten unterschiedlich ausgefallen seien und Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen. Beim Formular «Polizeilicher Gewahrsam» handle es sich überdies lediglich um das Festhalten von Ergebnissen gewisser Abklärungen und somit nicht um eine Beurkundung einer Befragung. Dass inhaltliche Fehler protokolliert worden sein sollen, bringe der Beschwerdeführer denn auch gar nicht vor. Zuletzt würde es auch an der Täuschungsabsicht fehlen.