Eine Einstellung rechtfertige sich somit weder gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO noch auf Abs. 1 Bst. d (recte: e) derselben Bestimmung. 13.4 Der Beschuldigte 1 bringt vor, gegen ihn sei diesbezüglich gar keine Untersuchung eröffnet worden. Er habe das entsprechende Formular zwar ausgefüllt, allerdings nicht mit erfundenen Aussagen, sondern wahrheitsgemäss mit den tatsächlichen Antworten des Beschwerdeführers. Dies lasse sich bereits daraus erkennen, dass die Antworten unterschiedlich ausgefallen seien und Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen.