Er sei während des achtstündigen unzulässigen Polizeigewahrsams indes nie zu den aufgeführten Fragen befragt worden. Das ergebe sich auch aus seinem handschriftlichen Vermerk auf der Betretungsermächtigung, die ihm am 27. Oktober 2014 um 13.00 Uhr in der Arrestzelle vorgelegt worden sei. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach keine Täuschungs- und Schädigungsabsicht vorgelegen habe, könne ebenfalls nicht gehört werden. Einer Schädigungsabsicht bedürfe es ohnehin nicht. Auch könne nicht von marginalen Folgen oder mangelnder Relevanz gesprochen werden. Eine Einstellung rechtfertige sich somit weder gestützt auf Art.