Es scheine auch in Bezug auf dieses Dokument offensichtlich, dass die fehlerbehaftete Protokollierung weder mit einer Täuschungs- noch Schädigungsabsicht erfolgt sei. Gegenüber den anderen Dokumenten seien die Folgen in diesem Fall sogar noch marginaler. 13.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Informationen zu allfällig bestehenden Krankheiten etc. nur mittels Befragung hätten beschafft werden können. Er sei während des achtstündigen unzulässigen Polizeigewahrsams indes nie zu den aufgeführten Fragen befragt worden.