Dies mit der Begründung, dass das fragliche Dokument keine Verbriefung einer Befragung darstelle. Es werde lediglich bestätigt, dass entsprechende Abklärungen getroffen resp. Informationen beschafft worden seien. Ergänzend könne vollumfänglich auf das unter Ziffer 9 zur angeblichen Falschbeurkundung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und der Formulare «wirtschaftliche Verhältnisse» und «Zustelldomizilbezeichnung» verwiesen werden. Es scheine auch in Bezug auf dieses Dokument offensichtlich, dass die fehlerbehaftete Protokollierung weder mit einer Täuschungs- noch Schädigungsabsicht erfolgt sei.