29 13.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auch die auf dem Dokument «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 erwähnten Abklärungen sei vorsätzlich unrichtig beurkundet worden. 13.2 Die Staatsanwaltschaft vermochte auch insoweit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten 2 (dieser hatte das Dokument unterschrieben) zu erkennen und stellte das Verfahren in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b und d (recte: e) StPO ein. Dies mit der Begründung, dass das fragliche Dokument keine Verbriefung einer Befragung darstelle.