305 StGB). Davon, dass der Beschuldigte 2 eine Anzeigepflicht verletzt haben könnte, kann angesichts der bereits von der Staatsanwältin eingeleiteten Abklärungen nicht gesprochen werden. Die Einstellung ist somit auch betreffend den Vorwurf der Begünstigung nicht zu beanstanden. 13. Zur Fälschung des Dokuments «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 (Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung)