Strafakten SK 17 269 pag. 239 f.)]. Dass sie nach Erhalt und Studium des Berichtsrapports vom 7. November 2015 keine Strafuntersuchung gegen die beiden Beamten A.________ und J.________ wegen Falschbeurkundung veranlasst hat, kann mit Blick auf das unter E. 12.6 hiervor Gesagte nicht beanstandet werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass – zumindest in der vorliegenden Ausgangslage – nicht von einer Anzeigepflicht ausgegangen werden musste (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 305 StGB).