Das Unterlassen einer Strafanzeige trotz bestehender Pflicht kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen. Vorliegend hat die Beschuldigte 10 als fallführende Staatsanwältin im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren im Anschluss an dessen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 resp. dessen Bestreiten der angeblich am 29. Oktober 2014 durchgeführten Einvernahme mit dem Bezirkschef der Polizeiwache Kontakt aufgenommen und um Bericht gebeten (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2015 [Strafakten SK 17 269 pag.