Die pflichtige Person hat abzuklären, ob der für eine Meldung notwendige Grad des Tatverdachts gegeben ist. Da der Begriff des Tatverdachts ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kommt der Strafbehörde bei der Frage, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist, ein gewisses Ermessen zu (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 302 StPO). Das Unterlassen einer Strafanzeige trotz bestehender Pflicht kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen.