12.8 Betreffend die angebliche Begünstigung durch Unterlassung ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 302 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen ihrer Anzeigepflicht nach, wenn sie den fraglichen Sachverhalt rapportieren und ein Verfahren einleiten (Art. 300 StPO). Die pflichtige Person hat abzuklären, ob der für eine Meldung notwendige Grad des Tatverdachts gegeben ist.