8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB nicht von vornherein entgegensteht und der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 nicht einschlägig ist. Der dort beurteilte Sachverhalt (Fusstritt eines Beamten ins Gesicht einer angehaltenen Person) kann nicht mit der hier zu beurteilenden Ausgangslage verglichen werden. 12.8 Betreffend die angebliche Begünstigung durch Unterlassung ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art.