28 oder Bestrafung (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO, hier in Verbindung mit Art. 52 StGB [fehlendes Strafbedürfnis infolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen]) erübrigt sich mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Einstellung bereits nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO als gerechtfertigt erweist. Insoweit ist einzig festzuhalten, dass der Umstand, dass vorliegend Delikte gegen Beamte zu prüfen waren, einer Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art.