Vor diesem Hintergrund ist die in diesem Punkt von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden Straftatbestands (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) verfügte Verfahrenseinstellung rechtens. 12.7 Eine Befassung mit dem – in der angefochtenen Verfügung zusätzlich erwähnten – Einstellungsgrund der gesetzlichen Möglichkeit eines Verzichts auf Strafverfolgung